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Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1986 - 267/85 |
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. September 1986 - 267/85 (https://dejure.org/1986,13773)
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Marcel Luttgens gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Urlaub aus persönlichen Gründen - Reorganisation der Dienststelle - Beförderung - Wiedereinweisung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1986 - 267/85
- EuGH, 13.11.1986 - 267/85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 28.05.1980 - 33/79
Kuhner / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1986 - 267/85
Ich sehe deshalb keine hinreichend überzeugenden Gründe für die Annahme, daß dieser Fall wegen der ihn kennzeichnenden besonderen Umstände nicht unter Ihre Rechtsprechung fällt, derzufolge "die besonders in Artikel 7 des Statuts zum Ausdruck kommende Regel, nach der die Planstelle der Besoldungsgruppe entsprechen muß, bei der Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten nicht einen Vergleich zwischen seinem derzeitigen und seinem früheren Aufgabenbereich, sondern zwischen seinem derzeitigen Aufgabenbereich und seiner Besoldungsgruppe erfordert" (Verbundene Rechtssachen 33 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, 1696 f., und 66/75, Macevicius/Parlament, Slg. 1976, 604). - EuGH, 05.06.1980 - 24/79
Oberthur / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1986 - 267/85
Mir scheint allerdings, daß Sie die Kommission, wenn in ihrem Verhalten ein Amtsfehler gesehen werden kann oder dies aus einem anderen Grunde gerechtfertigt ist, von Amts wegen zum Ersatz der Schäden verurteilen können, die sie dem Kläger zugefügt hat, denn der Gerichtshof besitzt in diesen Fällen gemäß Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts die Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung (vgl. die Urteile in den Rechtssachen 44/59, Fiddelhar/Kommission, Slg. 1960, 1082, und 24/79, Oberthür/ Kommission, Slg. 1980, 1743). - EuGH, 27.01.1983 - 263/81
List / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1986 - 267/85
Deshalb ist entsprechend den Entscheidungsgründen des Urteils vom 27. Januar 1983 in der Rechtssache 263/81 (List/Kommission, Slg. 1983, 118) Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung anzuwenden, wonach der Gerichtshof auch der obsiegenden Partei die Kosten eines Verfahrens auferlegen kann, dem ihr eigenes schädigendes Verhalten zugrunde lag.